EU-Omnibus-Vereinfachungspaket: Was Sie wissen müssen
Die wichtigsten Erkenntnisse und Implikationen aus dem EU-Vorschlag zur Straffung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD), der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen (CSDDD) und der EU-Taxonomie. Bleiben Sie mit Sedex auf dem Laufenden.
Was ist der EU-Omnibus?
Das EU-Omnibus-Paket, offiziell als Omnibus-Vereinfachungspaket bekannt, ist ein Legislativvorschlag, der von der Europäischen Kommission am 26. Februar 2025 vorgelegt wurde. Ziel ist es, den regulatorischen Aufwand für Unternehmen zu verringern, indem mehrere EU-Anforderungen an die Nachhaltigkeits- und Unternehmensberichterstattung zurückgenommen oder geändert werden.
Was ist im Geltungsbereich?
Mit Wirkung zum 26. Februar 2025 hat die Europäische Kommission einen "Omnibus"-Gesetzentwurf eingebracht, der Änderungen an den Berichterstattungsanforderungen der EU in der CSRD und CSDDD, der EU-Taxonomie-Verordnung und dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vorschlägt.
Wie geht es weiter?
Der Omnibus-Vorschlag wird nun den EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen, an dem sowohl das Europäische Parlament als auch der EU-Rat zur Überprüfung beteiligt sind. Wenn sie verabschiedet wird, wird sie zu einer Richtlinie, die dann von jedem EU-Land in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Was sind die positiven Erkenntnisse?
Mit dem EU-Omnibus-Vereinfachungspaket wird die Verantwortung für das Management ihrer Lieferkettenrisiken wieder auf die Unternehmen übertragen, während gleichzeitig die Berichterstattung und die Sorgfaltspflicht in großem Umfang vereinfacht und die Verwaltungskosten gesenkt werden.
Durch die Befreiung kleinerer Unternehmen, die Begrenzung von Lieferkettenkontrollen und die Verlängerung der Compliance-Fristen werden Hindernisse für Investitionen und Wachstum beseitigt und den Unternehmen mehr Zeit zur Vorbereitung gegeben. Damit bleibt die EU im Bereich ESG an vorderster Front und bringt die Führungsrolle im Bereich Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit in Einklang.
Was bleibt gleich?
- Prinzip der doppelten Wesentlichkeit: Unternehmen, die in den Geltungsbereich der CSRD fallen, sind weiterhin verpflichtet, aus der Perspektive der doppelten Wesentlichkeit zu berichten. Das bedeutet, dass sie sowohl offenlegen müssen, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf ihre Leistung auswirken, als auch wie sich ihre Aktivitäten auf die Gesellschaft und die Umwelt auswirken.
- Stabilität des Kernframeworks: Der Vorschlag schlägt zwar Anpassungen der Schwellenwerte und Fristen für die Berichterstattung vor, der grundlegende Rahmen der CSRD und der EU-Taxonomie bleibt jedoch unverändert. Dies gewährleistet weiterhin regulatorische Stabilität für Investoren und Stakeholder.
Was sind die vorgeschlagenen Änderungen?
Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
- Engerer Geltungsbereich/höhere Meldeschwellen: Große Unternehmen (+1.000 Mitarbeiter) mit einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanz von mehr als 25 Millionen Euro.
- Neue Ausnahmeregelung: Unternehmen, die in den Geltungsbereich fallen, sind nicht verpflichtet, Daten von Nicht-CSRD-Unternehmen einzuholen.
- Verschiebung um zwei Jahre: Verschiebung der Frist für die Meldepflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Umsetzung der CSRD begonnen haben, und börsennotierte KMU (Welle 2 und 3)
- Nur eingeschränkt geprüft: Es ist nur eine begrenzte Sicherheit vorgeschrieben, ohne Übergang zu hinreichender Sicherheit.
- Weniger obligatorische Datenpunkte (ESRS-Revision): Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit dem Ziel, die Anzahl der Datenpunkte deutlich zu reduzieren
- Keine sektorspezifischen Normen (ESRS-Revision): Entzug der Befugnis der EU-Kommission, sektorspezifische Standards zu erlassen
- Freiwillige Berichterstattung: Für die Unternehmen, die nicht mehr in den Geltungsbereich der CSRD fallen werden (Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern), wird die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt für einen freiwilligen Berichtsstandard schaffen, der auf dem von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelten Standard für kleinere Unternehmen (KMU/VSMEs) basiert.
Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD)
- Verschiebung: Die Umsetzungsfrist für die EU-Länder, um dies in nationales Recht umzusetzen, wird um ein Jahr auf den 26. Juli 2027 verschoben. Die erste Phase der Sorgfaltspflichten für große Unternehmen wird auf den 26. Juli 2028 verschoben. Bis Juli 2026 werden Leitlinien zur Verfügung gestellt, die den Unternehmen bei der Vorbereitung helfen sollen.
- Reduzierter Umfang der Wertschöpfungskette: Unternehmen sind nicht mehr verpflichtet, ihre indirekten Geschäftspartner eingehend zu bewerten, es sei denn, sie verfügen über plausible Informationen über negative Auswirkungen.
- Reduzierte Rezidiv- und Stakeholder-Mandate: Due-Diligence-Prüfungen werden alle fünf Jahre statt jährlich erforderlich sein. Die Einbindung von Stakeholdern wird gestrafft und die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen als letztes Mittel zu beenden, entfällt.
- Geringere Meldepflichten für kleine Unternehmen (KMU): Die Informationen, die Unternehmen von KMU (≤500 Mitarbeitenden) anfordern können, sind begrenzt und beschränken sich auf die freiwilligen CSRD-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung – es sei denn, es sind zusätzliche Daten erforderlich.
- Zivilrechtliche Haftung: Die zivilrechtlichen Haftungsbedingungen in der EU werden gestrichen, so dass die Haftung und Verbandsklagen von Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden.
- Plan zur Klimawende: Diese müssen mit den CSRD-Standards in Einklang gebracht werden.
- Harmonisierung: Es werden strengere Bestimmungen über die Sorgfaltspflicht harmonisiert, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
- Ausschluss von Finanzdienstleistungen: Die Überprüfungsklausel über die Einbeziehung von Finanzdienstleistungen in die Sorgfaltspflichten wird gestrichen.
EU-Taxonomie-Verordnung
- Ausnahme für kleine Unternehmen (KMU): Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen sich nicht mehr an die EU-Taxonomie-Berichterstattung halten.
- Freiwillige Berichterstattung für einige große Unternehmen: Große Unternehmen (über 1.000 Mitarbeiter) mit einem Umsatz von weniger als 450 Millionen Euro können sich für eine freiwillige Taxonomie-Berichterstattung entscheiden, wodurch die Offenlegungspflichten reduziert werden.
- Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung: Unternehmen, die auf dem Weg zur Nachhaltigkeit sind, können freiwillig eine teilweise Taxonomie-Angleichung melden, um ihre Bemühungen zu demonstrieren und Anerkennung zu erhalten.
- Normung: Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte erarbeiten, um den Inhalt und die Darstellung der Berichterstattung zu vereinheitlichen.
- Vereinfachung der Berichterstattung: Die Berichtsvorlagen werden optimiert, wodurch die Datenpunkte um fast 70 % reduziert werden. Unternehmen können Taxonomie-Bewertungen für immaterielle Tätigkeiten (solche, die 10 % oder weniger des Umsatzes, der Investitionsausgaben oder des Vermögens ausmachen) überspringen.
- Angepasste KPIs für Finanzinstitute: Banken können Engagements in Unternehmen, die nicht in den künftigen CSRD-Geltungsbereich fallen, aus dem Nenner der Green Asset Ratio (GAR) ausschließen.
CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
- Befreiung für Kleinunternehmen (KMU): Kleinimporteure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen befreit, wenn sie weniger als 50 Tonnen CBAM-Güter pro Jahr importieren, was etwa 80 Tonnen CO2-Emissionen entspricht.
- Erleichterung der Compliance: Für Importeure, die noch unter CBAM stehen, wird die Einhaltung der Berichterstattung, der Emissionsberechnung, der Zulassung des Anmelders und der finanziellen Haftung vereinfacht.
- Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung: Die EU wird die Wirksamkeit des CBAM verbessern, indem sie die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung verschärft und eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung von Umgehungen mit den nationalen Behörden entwickelt.
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